Die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates trat am 1. Juni 2007 in Kraft.
Gemäß den Bestimmungen der REACH-Verordnung ist jeder Hersteller oder Importeur verpflichtet, Stoffe – als solche oder in Gemischen – bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu registrieren, sofern sie in einer Menge von mindestens einer Tonne pro Jahr aus Nicht-EU-Ländern eingeführt oder innerhalb der EU hergestellt werden.
Nach Artikel 59 der REACH-Verordnung wurden Stoffe, die in der sogenannten „Kandidatenliste“ aufgeführt sind, als besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC – Substances of Very High Concern) identifiziert. Diese Stoffe können erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit haben.
Die in der Kandidatenliste enthaltenen Stoffe können durch Beschluss der Europäischen Kommission einer Zulassungspflicht unterliegen.
Die jeweils aktualisierte Liste der SVHC-Stoffe ist auf der Website der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) unter folgendem Link abrufbar:
https://echa.europa.eu/it/candidate-list-table
Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der REACH-Verordnung müssen Lieferanten von Stoffen oder Zubereitungen dem Empfänger ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen, wenn ein Stoff als solcher oder als Bestandteil einer Zubereitung in der Kandidatenliste aufgeführt ist.
Nach Artikel 33 der REACH-Verordnung sind Lieferanten von Erzeugnissen, die einen oder mehrere Stoffe aus der Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 % (Gew./Gew.) enthalten, verpflichtet, ausreichende Informationen bereitzustellen – mindestens den Namen des betreffenden Stoffes.
Gemäß Artikel 67 der REACH-Verordnung dürfen Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, für die eine Beschränkung nach Anhang XVII gilt, nicht hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn die Bedingungen dieser Beschränkungen nicht eingehalten werden.
Auf Grundlage dieser Anforderungen überwacht ITALFIL S.p.A. die gesamte Lieferkette sorgfältig und fordert von allen Lieferanten spezifische Informationen, um Folgendes sicherzustellen:
Alle chemischen Stoffe – als solche oder als Bestandteile von Zubereitungen oder Erzeugnissen – wurden, sofern sie unter die REACH-Verordnung fallen, ordnungsgemäß von den jeweiligen Lieferanten oder deren Vorlieferanten registriert.
Die an ITALFIL gelieferten Produkte enthalten keine als SVHC (Substances of Very High Concern) eingestuften Stoffe in Konzentrationen von mehr als 0,1 % (Gew./Gew.).
Die gelieferten Produkte enthalten keine Stoffe, die unter die Verwendungsbeschränkungen gemäß Artikel 67 und Anhang XVII der REACH-Verordnung fallen.
ITALFIL S.p.A. | P. I. 01000530285
Realizzato da Axera Web & Digital | Privacy e cookie policy