Die REACH-Verordnung (EG) Nr. trat am 1. Juni 2007 in Kraft. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Gemäß den REACH-Bestimmungen ist jeder, der einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung enthalten aus Nicht-EU-Ländern in einer Menge von mindestens einer Tonne pro Jahr produziert oder importiert, verpflichtet, ihn bei der Agentur zu „registrieren“. Europäische Union für chemische Stoffe.
Gemäß Artikel 59 von REACH wurden Stoffe, die in der sogenannten „Kandidatenliste“ aufgeführt sind, als besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) identifiziert. Diese Stoffe können sehr schwerwiegende Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit haben. Die in der Kandidatenliste aufgeführten Stoffe können durch Beschluss der Europäischen Kommission einer Zulassung unterliegen. Die aktualisierte Liste der als SVHC eingestuften Stoffe kann unter folgendem Link eingesehen werden:
https://echa.europa.eu/it/candidate-list-table
Gemäß den Anforderungen von Artikel 31 (1) REACH müssen Lieferanten von Stoffen oder Zubereitungen dem Empfänger des Stoffes oder der Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen, wenn ein Stoff als solcher oder als Teil der Zubereitung in der Kandidatenliste enthalten ist .
Gemäß den Anforderungen von Artikel 33 von REACH müssen Lieferanten von Artikeln, die einen oder mehrere Stoffe auf der Kandidatenliste in einer Konzentration über 0,1 % (Gew./Gew.) enthalten, ausreichende Informationen bereitstellen, darunter mindestens den Namen des betreffenden Stoffes.
Gemäß den Anforderungen von Artikel 67 von REACH dürfen Stoffe als solche oder in einem Gemisch oder Artikel, für die Anhang XVII eine Beschränkung vorsieht, nicht hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn sie die Bedingungen dieser Beschränkungen nicht erfüllen
In Bezug auf das oben Gesagte: ITALFIL S.p.A. ist verpflichtet, die gesamte Lieferkette zu überwachen, indem es spezifische Informationen von seinen Lieferanten erhält.
ITALFIL S.p.A. fordert den Erhalt ausreichender Informationen, um festzustellen, ob:
• Alle chemischen Stoffe als solche oder Bestandteile von Zubereitungen oder Artikeln, sofern sie unter REACH fallen und unterliegen, wurden von ihren Lieferanten oder einem ihrer Vorlieferanten registriert
• Die an uns gelieferten Produkte enthalten als SVHC eingestufte chemische Stoffe und in jedem Fall in Konzentrationen von mehr als 0,1 Gewichtsprozent.
• Die an uns gelieferten Produkte enthalten Stoffe, die unter die Verwendungsbeschränkungsregelung gemäß Art. fallen. 67 und aus der Liste in Anhang XVII von REACH.
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